30/1/2008

Das Nichtvorhandensein eines Markenartikels kann strafbar sein

Abgelegt unter: — ipred @ 15:00

Am 21. Juni 2007 urteilte das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) über die Kategoriebezeichnungen bei Internetauktionen. Trägt eine Kategorie einen Markennamen ohne ein Produkt mit der Marke zu beinhalten, so ist das eine Markenverletzung.

Die Jette GmbH, Eigentümerin der Marke „Jette“ klagte gegen einen Betreiber von Internetauktionen. Unter der Rubrik „Markenschmuck“ erschien die Kategorie „Jette (0)“. Wie die Null erwarten ließ, war kein solches Markenprodukt vorhanden. Trotzdem – oder gerade deshalb – fanden die Suchmaschinen bei Eingabe des Markennamens „Jette“ den Eintrag und zeig-ten die Internetseite als Ergebnis.

Für die Jette GmbH war das eine Markenverletzung. Die Mar-ke wurde genannt, ohne dass ihr Produkt angeboten wurde. Damit nutze der Internetseitenbetreiber den Markennamen aus, um Internetnutzer auf seine Seite zu locken, also, um Aufmerksamkeit und eine hohe Trefferzahl zu erzielen.

Das OLG gab der Klägerin Recht, eine Marke darf nur genannt werden, wenn eine sachliche Verbindung zwischen dem Inter-netangebot und der Marke besteht. Das heißt, es muss gleich-zeitig mit der Nennung der Marke ein solches Markenprodukt angeboten werden.

Die Markenverletzung liegt wie folgt vor:
• der Angeklagte nimmt Bezug auf „Jette“ Produkte ohne sachlichen Grund,
• er nutzt so die Herkunft des Markennamens aus und
• er nutzt die Funktion der Suchmaschinen, um Internetnutzer bewusst auf seine Seite zu leiten.

Zur Verteidigung brachte der Angeklagte vor, mit der Angabe „Jette (0)“ nur etwas beschreiben zu wollen, was das Gericht mit der Begründung abwies, dass das nicht notwenig sei.

Damit steht fest: solange Markenprodukte nicht in einem konkreten Zusammenhang mit einer Internetseite stehen, gilt de-ren Verwendung als Markenverletzung. Rechtsanwalt Michael Horak rät: „Bei der Kategorisierung von Produkten sollte der Auktionator statt eines Markennamens besser Oberbegriffe wie ‚Designerschmuck‘ oder ‚Markenkleidung‘ verwenden.“ Gehen einem Internetauktionator also die Markenprodukte aus, so sollte er darauf achten, dass die zurückbleibenden Kategorien keine Markennamen tragen oder diese sofort entfernen.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak

Domainregistrierung für Dritte

Abgelegt unter: — ipred @ 14:59

Mit seinem Urteil vom 8. Februar 2007 legte der Bundesgerichtshof (BGH) eine neue Regelung zur Domainregistrierung im Kontext des Namens- und Markenrechts fest. Damit werden die Regeln im Umgang mit Domainnamen verfeinert.

Erhält ein Webdesigner den Auftrag zur Erstellung eines Internetauftritts, so meldet er oft auch den Domainnamen beim Provider für seinen Kunden an. Gibt er bei der Registrierung nicht den Namen seines Auftraggebers, sondern seinen eigenen Namen als Auftraggeber an, so übernimmt er die Aufgabe eines Treuhänders. Ob dieser damit Namens- und Markenrechte verletzt, war bisher umstritten. Der BGH entschied: geht aus der Internetseite hervor, dass der Namens- oder Markeninhaber dahinter steht, so steht der Registrierung durch einen Dritten nichts entgegen.

Ausgangspunkt der Kontroverse war die Registrierung der Domain „grundke.de“. Grundke Optik beauftragte einen Internetdienstleister mit der Erstellung eines Internetauftritts und der damit verbundenen Registrierung der Domain. Eine Privatperson namens Grundke sah ihre Namensrechte verletzt und verklagte den Treuhänder beim Landgericht Hannover (LG) auf Löschung der Domain.

Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Das LG wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Celle (OLG) hingegen urteilte, dass die Treuhänder auch im Auftrag des Optikers kein Recht hatten diese Domain zu registrieren. Das Vorrecht von Herrn Grundke dominiere.

Die nächste Instanz, der BGH entschied völlig anders: sind die Voraussetzungen – also der Auftrag eines Berechtigten für die Registrierung einer Domain gegeben – so können auch Dritte, die keine Rechte am Namen besitzt die Domain registrieren. Entscheidend für diesen Fall war, dass die Domain eindeutig von Grundke Optik genutzt wurde, noch bevor Herr Grundke klagte. Dieser Fall war eindeutig, denn der Treuhänder konnte sich zudem vor Gericht auf das Namensrecht von Grundke Optik berufen.

Ist die Situation nicht eindeutig, so muss im schlimmsten Fall der Treuhänder mit einer Klage rechnen und der Auftraggeber verliert seine Domain. Vorsorglich sollten auf Internetseiten sofort nach der Registrierung Inhalt hinterlegt werden, daraus sollte hervorgehen wer der Auftraggeber ist. So können etwaige Namensrechte nachträglich im Rechtsstreit nachgewiesen werden.

Handelt der Registrierende eigenmächtig, so bleibt die Nutzung einer Domain mit geschützten Namens- oder Markenrechten nach wie vor wettbewerbswidrig.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

31/7/2007

Strengere Auflagen für gesundheitsbezogene Werbeversprechen

Abgelegt unter: — ipred @ 14:57

Am 1. Juli 2007 fiel der Startschuss für die neue Verordnung: nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben von Lebensmitteln (Health Claims) unterliegen jetzt strengeren Auflagen. Die EU-Kommission, das Parlament und der Rat einigten sich Mitte 2006 über die neuen Bestimmungen.

Produkte mit hohem Anteil an ungesunden Nährstoffen, wie Zucker oder Fett, dürfen nicht mehr mit Gesundheitsaspekten beworben werden. Nährwertprofile sollen bei der Zulassung helfen – Gefahr dabei: Lebensmittel, die insgesamt bestimmten Nährwertangaben nicht entsprechen dürfen möglicherweise nicht mehr mit sachlich zutreffende Angaben versehen werden. Ziel ist mehr Rechtssicherheit durch einheitliche Regelungen. Außerdem will die EU-Kommission den Verbraucherschutz verbessern. Hintergrund ist steigendes Übergewicht in der Bevölkerung durch Fehlernährung. Der Verbraucher soll „richtige“ Informationen erhalten, um eigenverantwortlich Lebensmittel folgerichtig auswählen zu können.

Bisher hatte der Gesetzgeber nicht definitiv geregelt, welche Angaben erlaubt sind und entschied individuell anhand der Gesamtumstände – das bedeutet: alles was nicht verboten war, war erlaubt. Angaben waren grundsätzlich erlaubt, solange sie den Verbraucher nicht irreführten, sich nicht auf Krankheiten bezogen und wissenschaftlich ausreichend abgesichert waren. In Deutschland herrschte die eigenverantwortliche Bewerbung durch zutreffende nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, sofern nicht krankheitsbezogen. Unternehmen dürfen nun definitiv nicht gesicherte wissenschaftlich Wirkungen nicht mehr bewerben.

Erlaubte Angaben sind in Listen aufgeführt und werden durch Zulassungsverfahren entschieden. Angaben, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden nicht erlaubt.

Unternehmen müssen zusätzliche Kosten und Wartezeiten für das Zulassungsverfahren einplanen. Die Lebensmittelwirtschaft befürchtet, dass die Verordnung die Kommunikationsfreiheit der Unternehmen eingeschränkt und den Verbraucher bevormundet, so dass dessen Eigenverantwortung weg fällt. Verbraucherschützer sehen die Verordnung dagegen als Umbruch im Kampf gegen Fehlernährung. Sie wollen keine Werbeverbote verhängen, sondern wahrheitsgemäße Aussagen erreichen und die Verbraucher informieren, was Lebensmittel tatsächlich bewirken.

Nach einer Übergangszeit von drei Jahren sollen die neuen Auflagen 2010 vollständig wirken.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak
Tel. 05 11 / 59 09 10 - 20 · Mail horak@iprecht.de

Beukenberg ist führende Markenanmeldekanzlei in Deutschland

Abgelegt unter: — ipred @ 14:54

Mit 709 Markenanmeldungen im Jahre 2006 schaffte es die Kanzlei Beukenberg Rechtsanwälte auf den ersten Platz der „Top Filer“ Rangliste.

In der Fachzeitschrift „World Trademark Review“ (Ausgabe 6, März/April 2007) berichtet der Artikel „Europe´s trademark powerhouse bounces back“ über Deutschland als Markenrechtstandort. Es um die aktuelle Marken- und Patentrechtsituation in Deutschland. Neben den Meinungsäußerungen von wichtigen deutschen Markenrechtsexperten wird außerdem das gängige Verfahren der Markenanmeldungen erörtert.

Sehen Sie dazu den ganzen Artikel der World Trademark Review unter: www.bwlh.de/wtr-6.pdf Quellen: Thomson, World Trademark Review

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Das Wo und Wie des Impressums

Abgelegt unter: — ipred @ 14:52

In einer Entscheidung vom 17. August 2006 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt den Streitwert für eine fehlende Anbieterkennzeichnung eines Internetauftritts (Impressum) auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bei den Pflichten zur Anbieterkennzeichnung greifen das Teledienstegesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag. Die Gesetze verlangen leichte und unmittelbare Erreichbarkeit der Angaben über den Anbieter des Internetauftritts. Wo und wie die Pflichtangaben sein sollen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Urteil vom 20. Juli 2006 bereits definiert. Gleichzeitig hat er die Voraussetzungen vereinfacht.

Der zur Anbieterkennzeichnung führende Link muss:

- Kontakt“ oder „Impressum“ heißen und
- über maximal zwei Links erreichbar sein.

Grundlagen für die Entscheidung waren Konventionen, die sich unter den Internetnutzern bereits eingespielt hatten. Danach ist „Kontakt“ oder „Impressum“ inzwischen eine im Verkehr übliche Bezeichnung. Die Angaben müssen nicht auf der Startseite stehen, denn sollte der durchschnittlich informierte Nutzer auf der Startseite kein Impressum finden, so wird er den Link „Kontakt“ wählen, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen.

Waren- und Dienstleistunghändler mit Internetkaufverträgen, müssen außerdem das Fernabgabegesetz beachten. Das Verbraucherschutzgesetz verpflichtet den Händler so, den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt.

Zu den Pflichtangaben gehören:

- Identität,
- Anschrift,
- Vertretungsberechtigten und
- Handelsregistereintragung.

Zur Vereinheitlichung der Gesetze hat der BGH für das Fernabgabegesetz die gleichen Bedingungen wie beim Teledienstegesetz und dem Mediendienste-Staatsvertrag festgelegt. Nämlich auch hier muss der Anbieterlink „Kontakt“ oder „Impressum“ heißen und über maximal zwei Klicks erreichbar sein. Das erleichtert Anbietern die Internetpräsenz.

Sollte eine Anbieterkennzeichnung fehlen oder falsch sein, so ist nach dem Urteil vom OLG ein Streitwert von 5.000 Euro anzusetzen.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak
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Markenwiderspruch abgewehrt

Abgelegt unter: — ipred @ 14:50

Im Beschluss vom 14. März 2007 erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt Jena die Verwechslungsgefahr der Marke „scope & focus“ aus Hannover und der eines großen deutschen Magazins aus München nicht an.

Die Inhaber der älteren und bekannteren Marke hatte Widerspruch gegen „scope & focus“ wegen Markenähnlichkeit, Produktidentität und Verwechslungsgefahr erhoben. Sie warfen dem Unternehmen vor, es wolle den sensationellen Bekanntheitsgrad ausnutzen.

Verwechslungsgefahr aufgrund von Ähnlichkeit und Identität hängt von zwei Faktoren ab; zum Einen ist die Ähnlichkeit der Marken in ihrem Design und dem Klang des Namens an sich ausschlaggebend und zum Anderen die Ähnlichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleitungen. Weiterer Faktor ist die Kennzeichnungskraft, die mit dem Alter und der Bekanntheit der Marke zusammenhängt. Ältere und bekanntere Marken können einen größeren Abstand bzw Schutzbereich von ähnlichen Marken verlangen. Wohingegen junge, nicht so bekannte Marken nur die Verteidigung gegenüber fast identischer Marken durchsetzen können.

Trotz des hohen Bekanntheitsgrades und Alters der gegnerischen Marke, teilweiser Ähnlichkeit und der hohen Identität ist es Verteidiger Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak gelungen den Widerspruch abzuwehren: „Für das Patent- und Markenamt zählt der Gesamteindruck. Der Betrachter nimmt ein Zeichen als Ganzes wahr ohne es minuziös zu analysieren. Er achtet in der Regel nicht auf Einzelheiten, deshalb sind die Vorwürfe unhaltbar.“

Des Weiteren befürchtete die gegnerische Partei, der Betrachter könne den Eindruck gewinnen, es handele sich um ein wirt-schaftlich miteinander verbundenes Unternehmen, da ein Be-standteil der älteren Marke im Namen jüngeren enthalten ist. Kritisch wird dies in solchen Fällen, wenn die Marken zusätzlich noch ähnliche Dienstleitungen begleiten und ein breites Publikumsspektrum bedienen, so wie in diesem Fall. Der Abstand muss dabei enorm hoch sein, damit die Marken nicht kollidieren. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak führte zur Verteidigung an, dass die Bestandteile „scope“ und „focus“ gleichwertig sind, da sie miteinander kombiniert zusammengehören. Der Widerspruch wurde abgewiesen.

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9/7/2007

Kein Politiker-Honorar für Abbildung in Satiren

Abgelegt unter: — ipred @ 9:26

Oskar Lafontaine hat keinen Anspruch auf Entgelt für die Verwendung seines Bildes in einer satirischen Werbeanzeige entschied der Bundesgerichtshof am 26.10.2006.

Er klagte gegen ein großes Mietwagenunternehmen, weil dieses ein Portrait von ihm in der Werbung einsetzte. Oskar Lafontaine wurde kurz nach seinem Rücktritt als Finanzminister zusammen mit 15 weiteren Mitgliedern des Bundeskabinetts abgebildet. Sein Bild war durchgestrichen und satirischerweise wie folgt kommentiert: „S. verleast auch Autos an Mitarbeiter in der Probezeit.“

Der Ex-Finanzminister verstand das als kommerzielle Verwertung seiner Person zu Werbezwecken und klagte eine Entschädigung und den – seiner Ansicht nach – daraus resultierenden Gewinn für die Veröffentlichung seines Fotos ein. Er verlangte den Betrag, der normalerweise an Prominente gezahlt wird. Das Oberlandesgericht Hamburg gab dem Kläger im November 2004 zunächst Recht und sprach ihm 100.000 Euro zu.

Das Mietwagenunternehmen ging in Revision. Mit Erfolg. Diese hatte nämlich gar nicht die Absicht das Produkt mit dem Politiker zu empfehlen und mit dessen Abbildung ihr Ansehen zu steigern, was eine Entlohung gerechtfertigt hätte, sondern, der Zweck war vielmehr mit den 15 weiteren Regierungsmitgliedern eine politische Kulisse für eine satirische Szene zu schaffen. Das Foto des Klägers hat in dem Kontext eine eindeutig politische Zuordnung. Es seien weder ideelle Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers verletzt worden, noch das Ansehen des Klägers beschädigt.

Persönlichkeitsrecht und Recht auf freie Meinungsäußerung geraten in diesem Fall in einen Konflikt: wenn das Foto einer Person gegen deren Willen veröffentlicht wird, so fällt dies zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wenn jedoch aus aktuellem Anlass politisches Geschehen öffentlich dargestellt wird, so fällt das in das Recht auf freie Meinungsäußerung. Das Persönlichkeitsrecht kann dadurch verdrängt werden. Das Gericht wies die Klage ab.

Für Politiker gilt: um die Verwendung ihrer Bilder zur vermeiden müssen sie zurücktreten.
Überdies dürfen Bundesminister kein Gewerbe ausüben und können ihre Fotos sowieso nicht kommerziell wie andere Prominente verwerten.

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Balearen-Felsen in München

Abgelegt unter: — ipred @ 9:24

Der Vedra Verlag für fantastisch mystische Literatur hat seinen Namen von dem geheimnisvollen Felsen Es Vedrà, der vor der Küste der Balearen-Insel Ibiza liegt. Ein Verlag sitzt in München und hat den Felsen also mindestens in Form seines Namens nach dorthin versetzt. Damit war ein Anbieter von Unternehmenssoftware mit ähnlich klingendem Firmennamen nicht einverstanden und legte Widerspruch ein. Im Februar 2005 entschied das Deutsche Patent- und Markenamt, dass Verwechslungsgefahr zwischen den Parteien besteht. Dagegen hat der Vedra Verlag im April 2005 Erinnerung eingelegt. „Erinnerung einlegen“ bedeutet im juristischen Sprachgebrauch soviel wie „Einspruch einlegen“ oder „widersprechen“. Mit der Entscheidung vom 15. August 2006 hat das Deutsche Patent- und Markenamt der Erinnerung des Vedra Verlags stattgegeben.

„Voraussetzung für eine Verwechslungsgefahr ist sowohl ein gleiches Waren- und Dienstleistungsangebot als auch eine Ähnlichkeit des Markennamens“ so Michael Horak, der Rechtsanwalt des Verlages „und das trifft in diesem Fall nicht zu. Der Grad der Ähnlichkeit des Namens ist nicht hoch genug um für eine Löschung auszureichen. Im Waren- und Dienstleistungsangebot können sich die Marken zwar im Bereich Papier und Druckerzeugnisse sowie der Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung auf identischen Waren und Dienstleistungen begegnen, aus Mangel an identischen Anhaltspunkten fallen diese Überschneidungen jedoch nicht ins Gewicht. Diese Aufgaben können von Jedermann ausgeführt und angeboten werden und können daher nicht monopolisiert werden.“

Der Unternehmenssoftware-Anbieter kann deswegen nicht die Löschung, sondern nur die Einhaltung eines deutlichen Abstandes der Gegenmarke fordern.

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31/7/2006

Neuer Markenkrimi mit metax

Abgelegt unter: — ipred @ 13:53

Anfang des Jahres 2005 berichteten wir von der Steuerberatungsgesellschaft metax, der ein Mitbewerber im Sinne des Markenrechts „zu dich auf die Pelle gerückt“ war. metax hatte vom Bundespatentgericht Recht bekommen und die Mitbewerber durften sich nicht mehr mit der entsprechenden Dienstleistung auszeichnen. Jetzt war es umgekehrt: eine Unternehmensberatungsgesellschaft behauptete, dass metax ihrer Markenbezeichnung zu ähnlich sei. Das deutsche Patent- und Markenamt hat mit dem Beschluss vom 26.04.2006 eine eindeutige Entscheidung getroffen: es besteht keine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne. Das heißt, dass sich metax wieder einmal mit ihrem Markenanwalt Michael Horak vor der Konkurrenz behaupten konnte. Die Unternehmensberatungsgesellschaft besitzt die älteren Markenrechte und verfügt über eine Reihe von eingetragenen Parallelmarken, die in der Entscheidung ebenfalls zur Diskussion stehen.

Folgende Argumente und Tatsachen waren für den Beschluss ausschlaggebend:

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Marke und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen. Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marke ausgeglichen werden oder umgekehrt.

Es gibt bei der Eintragung zwar Überschneidungen, allerdings werden diese Dienstleistungen von metax nicht benutzt. Die Unternehmensberatungsgesellschaft hat zwar Beweise vorgelegt, nämlich Umsatzzahlen von metax, allerdings reichten diese nicht aus, denn die Zahlen konnten nicht den einzelnen Dienstleistungen zugeordnet werden.

Diese Beweise sind aber gar nicht wichtig, denn laut Patent- und Markenamt hält metax genug Abstand zur gegnerischen Marke. Sie seien sich in ihrer Gesamtheit nicht ähnlich. Allerdings kann eine Marke aus mehreren Elementen bestehen wovon eines besonders kollisionsbegründet wirkt. Das wiederum gilt aber nicht, wenn dieses Merkmal nicht mehr hervorsticht als der Rest der Marke. Im metax-Fall geht es um die Buchstaben „me“. „tax“ ist zwar üblich für Steuerberatungsgesellschaften aber nicht direkt bezeichnend. „tax“ steht also nicht im Hintergrund und metax wird nicht von „me“ geprägt. „me“ ist vielmehr eine Vorsilbe wohingegen diese Buchstaben bei der gegnerischen Partei als Abkürzung funktionieren.

Ein weiterer Grund für die Ähnlichkeit wäre gewesen, dass ein Stammbestandteil der älteren Marke als wiederkehrendes Element in einer Serie von Markennamen verwendet wird, auch das war nicht der Fall.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak • Mail horak@iprecht.de

3/5/2006

Medien- und Musikrecht-Alphabet

Abgelegt unter: — ipred @ 14:18

Zum Auftakt des Frühlings stellen wir Ihnen ein „musikalisches Alphabet“ vor. Es ist eine Übersicht über Begriffe aus dem Musik- und Urheberrecht und vermittelt juristisches Hintergrundwissen. In dieser Ausgabe erklärt Rechtsanwalt Haase Begriffe zu den Buchstaben A-D. In jeder folgenden Ausgabe des juristischen Blicks werden Sie eine Fortsetzung finden.

Artist Agreement: Künstlervertrag durch den ein Künstler bei Plattenfirma/Label/Produzent exklusiv für einen bestimmten Zeitraum (meist ein bis drei Jahre) unter Vertrag genommen wird. Der Vertragspartner des Künstlers finanziert die Aufnahmen vor, ihm ist zudem meist ein weitgehendes konzeptionelles und künstlerisches Mitbestimmungsrecht eingeräumt, bei einem eher niedrigen Lizenzsatz für den Künstler.

Abdruckrecht: Das Recht Texte von Musikstücken und/oder ausnotierte Musikstücke in Medien aller Art visuell wahrnehmbar zu machen.

Ausschließliches Nutzungsrecht: Umfassende Nutzungsrechtseinräumung, durch die der Rechtinhaber ausschließlich einem Verwerter die Rechte zur Nutzung einräumt. Die Einräumung des gleichen Nutzungsrechts an einen weiteren Verwerter ist dem ursprünglichen Rechteinhaber damit versagt.

Bandübernahmevertrag: Die Plattenfirma lizenziert ein fertig produziertes Band bei einem Label/ Produzent/ Künstler an. Meist wird ein verrechenbarer Vorschuss auf die zu erwartenden Lizenzeinnahmen gezahlt. Die Plattenfirma hat keine künstlerische Mitbestimmung bei den Aufnahmen. Verwertungszeitraum und Vertragsgebiet werden meistens beschränkt.

Back-Katalog: Alt-Repertoire eines Autoren/ Komponisten, welches meist für eine bestimmte Zeit einem Verwerter übertragen ist.

Cover: Bei einer Coverversion handelt es sich um die 1:1 nach empfundene Version eines Original-Musikstückes. Sofern das Original bereits veröffentlicht worden ist, bedarf es für die gleiche Verwertung nicht der Verlagsfreigabe, denn lediglich die Interpretation eines Originals durch einen ausübenden Künstlers besitzt noch keine eigene Schöpfungshöhe und damit keinen Bearbeitungscharakter.

Credits: Namensnennung auf dem Label eines Tonträgers von Mitwirkenden (Produzenten, Remixer, feat. Artist) oder mitbenutzten Werken bei der Schöpfung des Musikwerkes. Dient einerseits der Kollegialität, andererseits der Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechtes der (Mit-)Schöpfer.

Download-Rechte: Bei der Einstellung von Musiktiteln in das Internet zum downloaden handelt es sich um eine eigene Nutzungsart. Diese ist durch die Urheberrechtsreform 2002 in das Urhebergesetz ausdrücklich mit aufgenommen worden, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Besonders in alten Lizenzverträgen sind diese Rechte oft noch nicht ausdrücklich mitübertragen worden, was bei den Lizenznehmern zu einem „lack of rights“ führen kann.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Malte Alexander Haase
Tel. 05 11 / 59 09 10 - 40 • Mail haase@beukenberg.com

Lassen Sie sich nicht ansprechen!

Abgelegt unter: — ipred @ 14:12

Werbung in der Öffentlichkeit ist nicht immer erlaubt. Haben Sie es schon mal erlebt? Sie bekommen es auf der Straße angeboten: ein neues Telefon – geschenkt, ein Besuch im Fitnessstudio – umsonst. Verlockende Angebote, die man aber vielleicht gar nicht testen möchte. Wie wird man den eifrigen Anbieter wieder los?

Auf Marktplätzen, in Fußgängerzonen oder Einkaufzentren sind Mitarbeiter von Unternehmen im Einsatz, die Ihre potenziellen Kunden sehr unmittelbar auf der Straße ansprechen. Diese sehr direkte Art der Akquise kann für den Angesprochenen eine unzumutbare Belästigung darstellen und fällt unter den unlauteren Wettbewerb. Ab wann diese unzumutbare Belästigung eintritt ist vom Bundesgerichtshof definiert:
Ist der Werbende als solcher nicht erkennbar, so ist das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken grundsätzlich wettbewerbswidrig. Der Passant kann den Werbenden nicht erkennen und läuft im möglicherweise unbeabsichtigt in die Arme. Der Werbende tritt damit in die Individualsphäre des Umworbenen ein. Dieser hat jedoch das Recht auch im öffentlichen Raum weitestgehend ungestört zu bleiben. Kann der Passant die Werbenden erkennen, so kann er sich der Werbung entziehen.

Achten Sie also in den kommenden Frühlingstagen auf die bunt verkleideten Promoter und entscheiden Sie selbst, ob sie angesprochen werden möchten. Sollten Sie doch einmal überrumpelt werden, so steht Ihnen Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak Tel. 05 11 / 59 09 10 - 20 • Mail horak@iprecht.de gerne zur Verfügung.

noch mehr infos unter:
http://www.bwlh.de/Kanzlei/News/news.html

18/4/2006

Durchfuhrverbot für fremde Markenartikel

Abgelegt unter: — ipred @ 13:58

Beim Transport eines Markenartikels können die Besitzverhältnisse von Markenrechten bei der Grenzüberschreitung von entscheidender Bedeutung sein, das zeigt der folgende Fall.

Ein irländischer Unternehmer produziert in Polen Bekleidungsartikel. Er besitzt zwar die Markenrechte für Irland, nicht aber für Deutschland und Polen. Nach der Produktion muss er die fertige Markenware durch deutsches und polnisches Hoheitsgebiet transportieren. Dagegen klagte der deutsche Markeninhaber. Er sah in der Durchfuhr der Waren eine Verletzung seiner Markenrechte für Deutschland. Das Landgericht Leipzig sah das genauso und gab der Klage auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der beschlagnahmten Waren statt. Begründung: es besteht die Gefahr, dass während der Durchfuhr die mit der Marke versehene Ware im Inland in den Verkehr gelangt und so für Dritte geschützte Kennzeichen verletzt.

Diesem Urteil steht die Rechtssprechung der Europäischen Gemeinschaft entgegen, welche die Durchfuhr durch Länder der Europäischen Gemeinschaft (EU) erlaubt, solange die Markenartikel nicht in Verkehr gebracht werden, sondern nur zum Zweck des rechtmäßigen Vertriebs transportiert werden. Der BGH möchte daher an der EU-Rechtsprechung festhalten und sieht in der Durchfuhr keinen Verstoß. In der Richtlinie des deutschen Markengesetzes ist nämlich nur ein Verbot von Ein- und Ausfuhr markenverletzender Waren vorgesehen. Ein Verbot der Durchfuhr wird jedoch nicht ausdrücklich genannt. Kritisch dabei ist, dass in den meisten Fällen der Durchfuhr auch der Einfuhr- und Ausfuhrtatbestand erfüllt ist.

Weiter Faktoren dieser Diskussion sind, ob:

• die betreffenden Waren im Herkunftsland rechtmäßig oder rechtwidrig hergestellt wurden
• es sich bei dem Herkunftsland um einen Mitgliedstaat der EU handelt.

Der BGH will jetzt die bestehenden Zweifel über die Reichweite des markenrechtlichen Schutzes bei der Durchfuhr klären lassen. Dafür ist nun der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zuständig. Es bleibt abzuwarten, wie dieser entscheidet.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak
Tel. 05 11 / 59 09 10 - 20 • Mail horak@iprecht.de

Domain-Registrierung als Kennzeichenverletzung

Abgelegt unter: — ipred @ 13:55

Eine bloße Domain-Registrierung kann schon eine Markenverletzung darstellen, auch wenn die Internetseite noch keine Inhalte hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in seinem Urteil vom 28.07.2005 entschieden.

Bisher wurde durch die Registrierung einer Domain nicht in das Wettbewerbs- und Markenrecht eingegriffen. Mit dem neuen Gesetz wird die Reichweite einer Domainanmeldung vergrößert. Bisher nahm der Gesetzgeber an, dass ein Anmelder mit der Registrierung einer Domain nicht die Absicht hat, bestehende Markenrechte zu verletzen. Der Domain können nämlich in dieser Phase noch keine konkreten Waren- oder Dienstleistungen zugeordnet werden.

Folgender Fall gab Anlass für eine Gesetzesänderung. Aufgrund der Domainanmeldung bestand die so genannte Erstbegehungsgefahr. Das bedeutet, dass im Voraus zu erkennen war, dass der Domaininhaber beabsichtigt wettbewerbsrechtswidrig zu handeln. Er meldete eine Domain an, deren identischer Markenname bereits auf einen anderen Inhaber registriert war.

Eine Reihe von Indizien lag dafür vor: Der Beklagte war ein kaufmännisches Unternehmen, welches als Werbe- und Vermarktungsagentur tätig war. Die Domain sollte also geschäftlich genutzt werden. Die Dienstleistungen umfassten unter anderem e-commerce, Domainverwaltung und das Angebot von Portalen. Diese sind als EDV- und Onlinedienstleistungen aller Art zu bezeichnen. Da der Beklagte in diesem Geschäftsbereich tätig war, war anzunehmen, dass er die Domain für diese Dienstleistungen einsetzen wollte. Der Beklagte hat außerdem versucht Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke eintragen zu lassen, die mit der Domain identische waren. Und das, nachdem die Berufung bereits rechtshängig war. Für das Gericht war somit klar, dass der Beklagte die Domain für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen kennzeichenmäßig nutzen wollte. Eine Erstbegehungsgefahr war somit belegt.

Die Entwicklung dieser Rechtsprechung ist besonders für Unternehmen interessant, die für Kunden Domains registrieren, ohne vorher Inhalte unter diesen Domains zu erstellen. Anders verhält es sich nur, wenn der Inhaber der Domain diese als Privatperson erwirbt. In einem solchen Fall müssten weitere Indizien ersichtlich sein und von potentiellen Klägern belegt werden, aus denen sich die Absicht für die Nutzung im geschäftlichen Verkehr ergibt.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak
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7/12/2005

Heilmittelwerberecht gelockert

Abgelegt unter: — ipred @ 17:14

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2005 die 14. Novelle zum Arzneimittelgesetz verabschiedet. Diese beinhaltet auch eine Reform des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Das bringt sowohl Erleichterungen als auch Einschränkungen für Werbetreibende, aber unterm Strich wird das Heilmittelwerberecht deutlich liberalisiert. Besonders die Werbung für verschreibungsfreie Arzneimittel, wird durch das Zusammenstreichen der Indikationsliste erleichtert. Dadurch wird der Spielraum für Werbetreibende künftig erheblich erweitert.

Besonders Werbung für verschreibungsfreie Arzneimittel wurde liberaler. Da Patienten durch die Gesundheitsreformen mehr Eigenverantwortung tragen, sollen sie sich auch besser informieren können. Bisher enthielt das HWG eine umfangreiche Aufzählung von Krankheiten, derer Werbung für Arzneimittel verboten war. Das sollte unsachgemäße Selbstbehandlung mit negativen Folgen verhindern. Die Indikationsliste wurde nun deutlich gekürzt.

Zulässig wird jetzt Werbung in Bezug auf Krankheiten:

• des Stoffwechsels und
• der inneren Sekretion,
• des Blutes und der blutbildenden Organe,
• verschiedener organischer Krankheiten aber auch
• der Epilepsie und von Geisteskrankheiten.

Verboten bleibt Werbung hinsichtlich:

• meldepflichtiger Infektionskrankheiten,
• bösartiger Neubildungen,
• Suchtkrankheiten und
• krankhafter Schwangerschaftskomplikationen.

Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist bisher laut Heilmittelwerbegesetz verboten. Neu: Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähige Arzneimittel ist nicht mehr generell verboten. Untersagt ist jedoch Werbung außerhalb der Fachkreise, in der gerade der Umstand beworben wird, dass ein Arzneimittel verordnungsfähig im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist. Durch dieses Verbot soll eine Belastung des Arzt-Patienten-Verhältnisses verhindert werden.

Schönheitsoperationen werden erstmals in das Gesetz einbezogen. Dies gilt nur für solche plastisch-chirurgischen Eingriffe, die medizinisch nicht notwendig sind. Begründung: die Anzahl der Schönheitsoperationen ist in den letzten Jahren trotz der erheblichen gesundheitlichen Risiken, rapide angestiegen. Ziel: mit der Öffnung des Anwendungsbereichs des HWG suggestive und irreführende Werbung zu verhindern und damit die Zahl der Schönheitsoperationen einzudämmen.

Schauen Sie auch unter:
http://www.diegesundheitsrechtler.de/

Geschmacks(muster)fragen

Abgelegt unter: — ipred @ 17:10

Schauen Sie auch unter:
http://www.bwlh.de/djb/djb-nr04-05.pdf (394 kb, Acrobat Reader erforderlich)

Was ist ein Geschmacksmuster?

Bei einem Geschmacksmuster handelt es sich um die zwei- oder dreidimensionale äußere Erscheinungsform eines Produktes oder Objektes. Es leitet sich aus den Merkmalen Linien, Konturen, Farben, Formen, Textur oder Materialien des Gegenstandes selbst oder seiner Verzierung ab. Ein Geschmacksmuster besitzt an erster Stelle ästhetische Eigenschaften und bietet keinen Schutz hinsichtlich der technischen Aspekte des Produktes.

Besteht auch für Geschmacksmuster eine internationale Klassifikation?

Ja, die Locarno-Klassifikation für Geschmacksmuster zählt 32 Hauptklassen und 223 Unterklassen und beinhaltet eine detaillierte Beschreibung der betreffenden Waren. Alle fünf Jahre erscheint eine neue Version, die letzte am 1. Januar 2004. Nä-here Informationen diesbezüglich erhalten Sie auf der Website der WIPO (www.wipo.int/classifications).

Was ist ein internationales Geschmacksmuster?

Wenn Sie ein Geschmacksmuster als internationales Geschmacksmuster bei der WIPO anmelden, genießen Sie automatisch Schutz in einigen oder auch in sämtlichen Mitgliedsstaaten des Haager Abkommens. Es ist seit 1925 in Kraft und zählt derzeit 42 Mitglieder.

Sie haben noch mehr Fragen zum Thema?

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.Ing. Michael Horak
Mail horak@iprecht.de

21/9/2005

Voller Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten

Abgelegt unter: — ipred @ 14:05

Der Abzug für Betriebsausgaben und Vorsteuer aus Bewirtungskosten betrug bisher 70 Prozent. Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch im Februar 2005: voller Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten, da die eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Vorsteuer nicht EU-konform ist.

Beispiel:

Bewirtungskosten EUR 3.000,00 Netto + MWSt. EUR 480,00

- früher abzugsfähig waren EUR 2.100,00 Bewirtungskosten, vorsteuerabzugsfähig warenEUR 336,00
- seit Feb. 2005 abzugsfähig sind EUR 2.100,00 Bewirtungskosten, vorsteuerabzugsfähig sind EUR 480,00

Stellen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Erstattung der vollen Vorsteuer für Steuerbescheide ab 1999, die noch offen sind.
Die Regelung, dass nur 70 Prozent der Bewirtungskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können, bleibt bestehen. Das Urteil berührt nur den Umfang des Vorsteuer-abzugs, die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen müssen weiterhin angemessen sein und nachgewiesen werden.

Haben Sie noch Fragen? Wenden Sie sich an: info@beukenberg.com

6/9/2005

Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben die Nase vorn

Abgelegt unter: — ipred @ 13:08

“Erstmals seit fünf Jahren steigen die deutschen Patentanmeldungen wieder” verkündet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Jürgen Schade, bei der Jahrespressekonferenz am 8. April 2005.

Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen die Nase vorn. Aus diesen Ländern kommen gut zwei Drittel aller Patentanmeldungen. Der Bereich Fahrzeugbau verzeichnet rund 6 000 Anmeldungen und ist seit Jahren der Spitzenreiter. So gingen 2004 gut 1000 Patentanmeldungen mehr ein als 2003. Es waren genau 48 329 Anträge, die von deutschen Unternehmen, Hochschulen und Einzelerfindern eintrafen. Zusätzlich wurden 9 455 Anmeldungen, aus dem Ausland bei der Münchner Behörde eingereicht. Ende des Jahres 2004 gab es fast 400 000 gültige Patente, das waren gut 3 Prozent mehr als im Jahr 2003.

Neben den Patent- wachst die Anzahl der Markenanmeldungen noch stärker, im Jahr 2004 gab es knapp 66 000. Das ist ein Anstieg um gut 6 Prozent vom Jahr 2003 auf 2004. Schade deutet dies als gutes Zeichen, da die Markenanmeldungen sehr schnell auf das Wirtschaftsgeschehen reagieren.

Durch die vermehrten Anmeldezahlen waren die Mitarbeiter des Deutschen Patent- und Markenamtes besonders gefordert. Sie erledigten die Anmeldungen deutlich schneller. Trotzdem befinden sich noch gut 132 000 Patentanmeldungen im Prüfungsverfahren.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.Ing. Michael Horak • Mail horak@iprecht.de

5/9/2005

Regierungsfraktion fordert mehr Informationsfreiheit

Abgelegt unter: — ipred @ 11:52

Zugang zu amtlichen Informationen ohne Nachweis von rechtlichem Interesse. Das fordert die Regierungsfraktion mit einem neuen Gesetzesentwurf.

Ziel ist, die Voraussetzung zu schaffen, für eine effektive Wahrnehmung der Bürgerrechte und eine „lebendige Demokratie“. Diese Regelung wird bereits in über 50 Staaten wie den USA praktiziert. Außerdem soll die neue Informationsfreiheit Gerichtsverfahren verhindern. Denn der Zugang zu Informationen kann möglicherweise Streitigkeiten schlichten. Klappt es mit dem Schlichten nicht, so können die gewonnen Infos für die Klageschrift verwendet werden. Genutzt werden können die Auskünfte auch für Marktstudien.

Die Regelung greift bei amtlichen Informationen des Bundes. Auf Länderebene gilt die Informationsfreiheit nur für Brandenburg, Berlin, SchleswigHolstein und NordrheinWestfalen. Ausgeschlossen von der Regelung sind Informationen wie militärische und sicherheitsrelevante Belange der Bundeswehr, geistiges Eigentum, Betriebs und Geschäftsgeheimnisse (z.B. Urheber, Patent Markenrechte).

Informieren Sie sich! www.beukenberg.com

29/7/2005

Jetzt wird’s bunt!

Abgelegt unter: — ipred @ 9:16

Das Lila von Milka oder das Blau von Nivea ist unverwechselbar. Um die Kennzeichnungskraft einer Farbe exklusiv zu nutzen, sollten Sie eine abstrakte Farbmarke anmelden.

Beachten Sie folgende Hinweise:

  • Geben Sie bei der Hinterlegung eine Referenz zu einem anerkannten Farbklassifikationssystem wie Pantone oder RAL an. Bevorzugen Sie Pantone, da es eine stärkere Differenzierung erlaubt.
  • Prüfen Sie während der Anmeldung in regelmäßigen Abständen ob die angegebene Farbe noch mit der tatsächlichen Farbe übereinstimmt. Durch drucktechnische Veränderungen kann es zu Abweichungen kommen.
  • Nutzen Sie die abstrakte Farbmarke auch unabhängig von bestimmten Aufmachungen auf unterschiedliche Weise und schulen Sie so die Verbraucher hinsichtlich der Herkunftsfunktion.
  • Verfolgen Sie Nebenbuhler gerichtlich, die ähnliche Farbtöne nutzen. So vermeiden Sie negative Festschreibungen.

Mehr Infos unter www.ipde.de

14/7/2005

Das macht (Leipziger) Schule

Abgelegt unter: — ipred @ 10:21

„Leipziger Schule“ – Schreibwaren oder Kunststilrichtung?

Voraussetzung für eine Markeneintragung ist, dass der Markenname „nicht freihaltebedürftig“ ist. Freihaltebedürftig sind Begriffe aus dem Lexikon, Mengenangaben, geographische Herkunftangaben oder die Herstellungszeit. Beispiel: die Bezeichnung „kalt“ kann für eine Eissorte nicht als Marke einge-tragen werden, weil sie beschreibend ist.

Mit dem Beschluss vom 27.April 2005 wurde jedoch der Begriff „Leipziger Schule“ teilweise für Schreibwaren geschützt, obwohl er beschreibend ist und darüberhinaus eine Kunststilrich-tung umschreibt.

Der Begriff wurde in den 70er Jahren in Ostdeutschland geprägt. Zu den bedeutendsten Vertretern zählen Werner Tübke, Bernhard Heisig und Wolfgang Mattheuer. Sie studierten an der Leipziger Kunstakademie, der heutigen Hochschule für Grafik und Buchkunst. Seit den 60er Jahren unterrichteten und prägten sie eine ganze Generation von Malern und Grafikern. So hat sich der Begriff „Leipziger Schule“ durchgesetzt und steht für künstlerischen Anspruch mit bewusster Gesellschaftsanalyse. Bernhard Heisig, ist der letzte lebender Vertreter der „Leipziger Schule“.

Trotz der Herkunftangabe, Bedeutung und der anerkannten Vorgeschichte des Begriffs hat Rechtsanwalt Michael Horak eine Anmeldung beim Patent- und Markenamt für seinen Mandanten durchgesetzt. Begründung: Schreibwaren haben nichts mit der Kunststilrichtung zu tun. Außerdem war die Wortkombination „Leipziger Schule“ als Gesamtbezeichnung im Gegensatz zu „florentinische Schule“ und „Schule Dürers“ nicht lexikalisch nachweisbar.

Dies ist ein Beitrag aus “Der juristische Blick”

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