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    <title>IPblog</title>
    <link>http://www.ipblog.de</link>
    <description>Informationen zu Intellectual Property Rights (gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Marken, Patenten, Geschmackmuster, Urheberrechten und Wettbewerbsrecht)</description>
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    <category>Weblog</category>
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      <title>IPblog</title>
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 <title><![CDATA[Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung]]></title>
 <link>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=41</link>
<description><![CDATA[Die Patentverordnung und die Gebrauchsmusterverordnung wurden durch die Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996; BlPMZ 2011, 206) geändert.<br />
<br />
Durch Artikel 1 der Verordnung wurde die Patentverordnung (PatV) an die Änderungen der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt infolge der Einführung der Elektronischen Schutzrechtsakte für Patente und Gebrauchsmuster (ElSA Pat/Gbm) angepasst (vgl. hierzu auch die Mitteilung Nr. 9/10 vom 29. November 2010, BlPMZ 2010, 417). Gleichzeitig wurden die Vorschriften zu den ergänzenden Schutzzertifikaten geändert.<br />
<br />
Insbesondere wird auf folgende Änderungen hingewiesen:<br />
<br />
Die Unterlagen einer Patentanmeldung sind ab dem 31. Mai 2011 nur noch einfach einzureichen. Ebenso ist zukünftig bei umfangreichen Anmeldungsunterlagen und Anmeldungen mit Sequenzprotokollen nur noch ein Datenträger erforderlich (§§ 6, 11 Absatz 2, 15 PatV).<br />
Für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats wird nunmehr die Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts zwingend vorgeschrieben (§ 19 Absatz 1 Satz 1 PatV).<br />
Im Hinblick auf die in § 34a Satz 1 PatG normierte Pflicht zur Angabe des Herkunftsortes biologischen Materials wurde eine entsprechende verfahrensrechtliche Vorschrift in § 4 Absatz 7 PatV aufgenommen. Die Regelung sieht vor, dass die Angaben zum Herkunftsort dem Antrag auf Erteilung eines Patents auf einem separaten Blatt beizufügen sind.<br />
Für die Pflicht zur Angabe von Bezugszeichen im Rahmen der Patentansprüche kommt es künftig nicht mehr darauf an, ob das Verständnis des Anspruchs dadurch erleichtert wird (§ 9 Absatz 9 PatV).<br />
<br />
Durch Artikel 2 der Verordnung wurde die Gebrauchsmusterverordnung aufgrund der mit ElSA Pat/Gbm verbundenen technischen und organisatorischen Strukturen beim Deutschen Patent- und Markenamt geändert. Auch in Gebrauchsmustersachen ist es künftig nicht mehr erforderlich, die Anmeldungsunterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.]]></description>
 <category>IP Recht</category>
<comments>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=41</comments>
 <pubDate>Sun, 24 Jul 2011 22:48:24 +0200</pubDate>
</item><item>
 <title><![CDATA[ÖGH: Schladming.com - Keine Zuordnungsverwirrung bei Gemeindenamen für .com-Domains?]]></title>
 <link>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=40</link>
<description><![CDATA[17 Ob 16/10t<br />
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht<br />
durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende<br />
und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und<br />
Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache<br />
der klagenden Partei Stadtgemeinde Schladming, *****,<br />
vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner<br />
Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei<br />
T***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf/Theiss<br />
Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und<br />
Einwilligung (Streitwert 36.000 EUR sA), über die<br />
außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das<br />
Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht<br />
vom 31. August 2010, GZ 2 R 142/10i-13, womit das Urteil<br />
des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Juni 2010,<br />
GZ 59 Cg 19/10k-9, bestätigt wurde, den<br />
B e s c h l u s s<br />
gefasst:<br />
Der Revision wird Folge gegeben.<br />
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden<br />
aufgehoben ; die Rechtssache wird an das Erstgericht zur<br />
neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung<br />
zurückverwiesen .<br />
2 17 Ob 16/10t<br />
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden<br />
weitere Verfahrenskosten.<br />
B e g r ü n d u n g :<br />
Die klagende Stadtgemeinde ist ein international<br />
bekannter Ort in der Obersteiermark. Für die Klägerin ist die<br />
Domain schladming.at registriert. Die beklagte GmbH<br />
beschäftigt sich mit dem Geschäftszweig<br />
„Touristeninformation“. Sie betreibt die Plattform<br />
t ***** .com im Internet, eine Plattform für<br />
Tourismus-Destinationen und Unterkunftgeber. Unterkünfte<br />
können auf der Plattform präsentiert werden, und bei<br />
erfolgreichen Buchungen erhält die Beklagte eine<br />
Buchungsprovision. Die Beklagte verfügt unter anderem über<br />
die Domain schladming.com . Gibt ein Internetnutzer über die<br />
Adresszeile seines Internet-Browsers schladming.com ein, so<br />
gelangt er auf eine „Schladming-Seite“, welche von der<br />
Beklagten gehostet wird. Die Haupteinnahmen der Beklagten<br />
stammen aus den Provisionen für Unterkünfte.<br />
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu<br />
erkennen, es zu unterlassen, die Internet-Domain<br />
www.schladming.com zu verwenden und/oder eine andere<br />
Domain, die in verwechslungsfähiger Form den Begriff<br />
„Schladming“ enthält, zur Kennzeichnung einer<br />
Internet-Website zu verwenden, und es im geschäftlichen<br />
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die<br />
genannte Domain im Internet zu belegen und/oder zu<br />
benützen und/oder benützen zu lassen. Weiters begehrt sie die<br />
Einwilligung der Beklagten in die Löschung der Domain.<br />
Die Klage wird auf § 43 ABGB sowie auf §§ 1<br />
und 9 UWG gestützt. Die Beklagte verfüge über keine eigenen<br />
3 17 Ob 16/10t<br />
Rechte an der Bezeichnung „Schladming“. Es liege eine<br />
Namensanmaßung vor, die zu einer Zuordnungsverwirrung<br />
führe. Die Internetnutzer nähmen an, dass die Website von<br />
der Namensträgerin selbst - der Klägerin - betrieben werde.<br />
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren<br />
abzuweisen. Zwischen dem Internet-Angebot der Klägerin auf<br />
schladming.at und dem der Beklagten auf schladming.com<br />
bestehe kein Unterschied. Auch die Klägerin stelle ein<br />
„Online-Buchungstool“ zur Verfügung und betreibe auch<br />
einen „Online-Shop“. Insgesamt bestehe daher ein<br />
Interessengleichklang zwischen den Streitteilen. Eine<br />
Zuordnungsverwirrung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil<br />
ein Unterschied zwischen .com -Domains und .at -Domains<br />
bestehe. .com -Domains würden von kommerziellen Anbietern<br />
genutzt; der Internetnutzer erwarte sich bei Aufruf einer<br />
.com -Domain jedenfalls keine Körperschaft öffentlichen<br />
Rechts. Es liege auch kein Domain-Grabbing vor; die<br />
Registrierung sei zulässig gewesen.<br />
Die Beklagte beantragte die Einholung eines<br />
Sachverständigengutachtens aus dem EDV-Bereich zum<br />
Beweis dafür, dass die Internetnutzer bei<br />
.com -Top-Level-Domains ein kommerzielles Angebot und<br />
nicht eine Stadtgemeinde oder einen anderen Rechtsträger des<br />
öffentlichen Rechts erwarteten, sowie dafür, dass die<br />
Internetnutzer Domainnamen nicht mehr über die Adresszeile<br />
ihres Internet-Browsers eingäben, sondern über<br />
Suchmaschinen Inhalte suchten. Bei Eingabe von<br />
schladming.com in eine Suchmaschine gehe aus der mit den<br />
Suchergebnissen angezeigten Kurzzusammenfassung des<br />
Inhalts der Website hervor, dass sich hinter der strittigen<br />
Website nicht die Klägerin verberge.<br />
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.<br />
Durch die nicht genehmigte Verwendung des Namens der<br />
4 17 Ob 16/10t<br />
Klägerin in der Domain www.schladming.com habe die<br />
Beklagte unzulässiger Weise in die Namensrechte der<br />
Klägerin eingegriffen. Daraus resultiere ein<br />
Unterlassungsanspruch. Ebenso berechtigt sei das<br />
Löschungsbegehren, weil mangels Zustimmung des<br />
Namensträgers schon die Registrierung der Domain<br />
rechtswidrig sei.<br />
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung<br />
und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands<br />
30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht<br />
zulässig sei. Die Nutzung des Namens der Klägerin als<br />
Domain durch die Beklagte greife in schutzwürdige Interessen<br />
der Klägerin ein. Auf den Inhalt der unter der Domain<br />
betriebenen Website komme es dabei nicht an. Bereits durch<br />
die Namensverwendung ohne Zusatz sei eine<br />
Zuordnungsverwirrung eingetreten; die Top-Level-Domain<br />
.com könne die Zuordnungsverwirrung nicht ausschließen. Ob<br />
Internetnutzer aufgrund der Top-Level-Domain .com hinter<br />
der Domain der Beklagten ein kommerzielles Angebot<br />
vermuteten, sei nicht erheblich. Aber auch wenn man die<br />
Top-Level-Domain .com als wesentliches Kriterium für eine<br />
Zuordnungsverwirrung ansähe, käme man zu keinem anderen<br />
Ergebnis, weil die Beklagte selbst eingewandt habe, dass sich<br />
das Internetangebot der Klägerin nicht von ihrem eigenen<br />
unterscheide.<br />
Die Revision der Beklagten ist zulässig und im<br />
Sinne ihres Aufhebungsantrags berechtigt.<br />
Die Beklagte macht geltend, die Zeichenidentität<br />
sei zwar unstrittig, aber der Zusatz .com schließe eine<br />
Zuordnungsverwirrung aus. Die Entscheidung<br />
17 Ob 44/08g - justizwache.at sei nicht einschlägig, weil sie<br />
eine .at -Domain betroffen habe und keine .com -Domain. Sie<br />
sage nichts darüber aus, ob die Top-Level-Domain .com<br />
5 17 Ob 16/10t<br />
geeignet sei, eine Zuordnungsverwirrung auszuschließen. Dies<br />
sei im konkreten Fall jedoch zu bejahen, weshalb keine<br />
Namensverletzung vorliege. Unter einer .com Adresse<br />
vermutete niemand eine Gebietskörperschaft oder eine andere<br />
Körperschaft öffentlichen Rechts. Vielmehr sei den<br />
Verkehrskreisen klar, dass hinter einer .com -Domain in der<br />
Regel gerade keine Stadtgemeinde stehe, sondern ein<br />
kommerzieller Anbieter. Im Übrigen sei das Verfahren<br />
mangelhaft geblieben, weil kein Sachverständigengutachten<br />
zur Frage der Wahrnehmung von Top-Level-Domains durch<br />
die Verkehrskreise eingeholt worden sei. Es hätte festgestellt<br />
werden müssen, dass die Internetnutzer bei einer Top-Level-<br />
Domain .com ein kommerzielles Angebot und nicht den<br />
Internetauftritt einer Stadtgemeinde erwarten.<br />
Die Klägerin hält dem entgegen, dass die<br />
Zuordnungsverwirrung zu bejahen sei, wenn man der<br />
Entscheidung 17 Ob 44/08g - justizwache.at folge. Insoweit<br />
habe der Oberste Gerichtshof eine rechtliche Vermutung<br />
konstruiert, die keinen Gegenbeweis zulasse.<br />
Der Senat hat dazu wie folgt erwogen:<br />
1. Domainnamen, die einen Namen enthalten oder<br />
namensmäßig anmuten, haben Kennzeichnungsfunktion und<br />
Namensfunktion (RIS-Justiz RS0113105); ihre unbefugte<br />
Verwendung kann demnach gegen § 43 ABGB verstoßen.<br />
Durch § 43 ABGB wird auch der Name einer juristischen<br />
Person geschützt (RIS-Justiz RS0009167). Der Gebrauch<br />
eines Ortsnamens als Domainname greift in die Rechte der<br />
jeweiligen Gemeinde ein, wenn deren schutzwürdige<br />
Interessen verletzt werden (4 Ob 231/03d - serfaus.at).<br />
2. Die Nutzung eines Namens als Domain durch<br />
einen Nichtberechtigten greift im Regelfall in schutzwürdige<br />
Interessen des Namensträgers ein, ohne dass es auf den Inhalt<br />
der unter der Domain betriebenen Website ankäme: Wird ein<br />
6 17 Ob 16/10t<br />
Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet, so nehmen<br />
die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger - in<br />
welcher Weise auch immer - hinter dem Internetauftritt steht;<br />
damit tritt unabhängig von dessen Inhalt eine<br />
Zuordnungsverwirrung ein (17 Ob 44/08g - justizwache.at).<br />
3. Im Zusammenhang mit Top-Level-Domains<br />
hatte sich der Oberste Gerichtshof bisher nur mit der Frage zu<br />
befassen, ob die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der<br />
Zeichenähnlichkeit oder Zeichenidentität eine Rolle spielt.<br />
Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage verneint und<br />
ausgesprochen, dass die Top-Level-Domain in diesem<br />
Zusammenhang regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat<br />
(4 Ob 73/01s - pro-solution.at; 4 Ob 42/03k - rtl.at;<br />
4 Ob 226/04w - omega.at; 17 Ob 3/07a - immoeast.com).<br />
4. Diese Auffassung hat die Lehre, bezogen auf<br />
die Frage der Zuordnungsverwirrung durch Verwendung eines<br />
Namens als Domainname, als zu pauschal kritisiert (Thiele,<br />
Anm zu 17 Ob 44/08g, MR 2009, 224) und zwischen den<br />
verschiedenen Arten von Top-Level-Domains unterschieden<br />
(Schubert, Die Einführung sprechender Top-Level-Domains<br />
am Beispiel regionaler und Städte-Domains und ihre<br />
Beurteilung im Lichte des Marken-, Namens- und<br />
Wettbewerbsrechts, JurPC Web-Dok 112/2006). Schubert<br />
(aaO) billigt den älteren generischen Top-Level-Domains<br />
.com , .net und .org (nur) eine geringe Kennzeichnungskraft<br />
zu, weil sie eher als technisches Kriterium wahrgenommen<br />
würden.<br />
Die Top-Level-Domain .com steht an sich für<br />
„commercial“; nach Auffassung von Thiele<br />
(kennzeichen.egal - Zur Unterscheidungskraft von<br />
Top-Level-Domains [2005], http://www.rechtsprobleme.at/<br />
doks/kennzeichen_egal-thiele.pdf, 4. Eigene Stellungnahme)<br />
sei .com im Laufe der Zeit zum Synonym für Websites<br />
7 17 Ob 16/10t<br />
geworden, die international unter der Domain gefunden<br />
werden wollen. Gerade größere und bekannte Städte erwarte<br />
man unter der Top-Level-Domain .com zu finden.<br />
Auch Reinhart (WRP 2002, 628 [631]) weist<br />
darauf hin, dass bei der Top-Level-Domain .com die<br />
ursprüngliche Vergabepraxis nicht oder jedenfalls nicht<br />
konsequent umgesetzt worden sei. Ein Domainname mit der<br />
Top-Level-Domain .com lasse deshalb nicht zwingend auf<br />
einen kommerziellen Teilnehmer schließen, weshalb insoweit<br />
eine Unterscheidungskraft grundsätzlich zu verneinen sei. Bei<br />
Städtenamen werde aber nur derjenige, der einen Städtenamen<br />
unter einer länderspezifischen Top-Level-Domain (etwa .at<br />
oder .de ) anwähle, regelmäßig den Hoheitsträger unter dieser<br />
Adresse vermuten, nicht aber bei Eingabe einer .com -Adresse.<br />
Denn der Verkehr ordne die Top-Level-Domain .com<br />
Wirtschaftsunternehmen zu, nicht aber zwingend Gemeinden<br />
oder anderen Hoheitsträgern.<br />
5. Der deutsche Bundesgerichtshof befasste sich<br />
in der Entscheidung vom 21. 9. 2006, I ZR 201/03, mit der<br />
Unterscheidungskraft der Top-Level-Domain .info und<br />
verneinte ihre Eignung, die Zuordnung der Bezeichnung<br />
„solingen“ zu der gleichnamigen deutschen Stadt zu hindern.<br />
Es sei aber nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht<br />
länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu<br />
bestimmten Namensträgern entgegenwirkten.<br />
6. Die Beklagte macht - wie auch schon in erster<br />
Instanz - geltend, eine .com -Website zeige „zweifelsfrei“ das<br />
Angebot eines kommerziellen Betreibers an. Der Verkehr<br />
nehme „in jedem Fall“ an, dass eine Gebietskörperschaft<br />
unter ihrer länderspezifischen Top-Level-Domain (zB .at )<br />
auftrete, weil dadurch auf die geografische Herkunft<br />
hingewiesen werde.<br />
8 17 Ob 16/10t<br />
Zum Beweis ihres Vorbringens hat die Beklagte<br />
die Einholung eines Gutachtens aus dem EDV-Bereich<br />
beantragt. Das Erstgericht hat das Gutachten „vorwiegend aus<br />
rechtlichen Gründen“ nicht eingeholt. In der rechtlichen<br />
Beurteilung hat das Erstgericht auf die ständige<br />
Rechtsprechung verwiesen, wonach die Top-Level-Domain<br />
bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit außer Betracht zu<br />
bleiben hat.<br />
Das Berufungsgericht hat den in diesem<br />
Zusammenhang gerügten Verfahrensmangel verneint; das<br />
Gutachten sei nicht zu „entscheidungsrelevanten<br />
Behauptungen“ beantragt worden. Nach der Entscheidung<br />
17 Ob 44/08g - justizwache.at greife die Nutzung eines<br />
Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten im<br />
Regelfall in schutzwürdige Interessen des Namensträgers ein,<br />
ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen<br />
Website ankomme. Ob Internetnutzer aufgrund der<br />
.com -Domain ein kommerzielles Angebot vermuteten, sei<br />
daher nicht erheblich.<br />
7. Ein Verstoß gegen § 43 ABGB liegt aber nur<br />
vor, wenn die berechtigten Interessen des Namensträgers<br />
verletzt werden, wie dies etwa durch eine<br />
Zuordnungsverwirrung geschieht. Ob es zu einer<br />
Zuordnungsverwirrung kommt, hängt davon ab, welcher<br />
Eindruck durch die jeweilige Namensverwendung<br />
hervorgerufen wird.<br />
Verwendet ein Nichtberechtigter einen fremden<br />
Namen als Domainname, dann ist es nicht von vornherein<br />
ausgeschlossen, dass die Top-Level-Domain eine<br />
Zuordnungsverwirrung verhindert. Maßgebend ist immer die<br />
Verkehrsauffassung. Führt die Top-Level-Domain dazu, dass<br />
die beteiligten Verkehrskreise die Domain nicht dem<br />
Namensträger zuordnen und kommt es daher zu keiner<br />
9 17 Ob 16/10t<br />
Zuordnungsverwirrung, dann wird durch die Verwendung des<br />
fremden Namens als Domainname auch nicht in die Rechte<br />
des Namensträgers eingegriffen.<br />
8. Die Frage, welche Wirkung eine<br />
(Werbe-)Aussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist<br />
eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen<br />
des täglichen Lebens ausreichen; sie ist aber immer eine<br />
Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist (RIS-Justiz RS0043590<br />
[T27]; RS0039926 [T26, T32]).<br />
Der Oberste Gerichtshof hat die Frage, welchen<br />
Eindruck die Verwendung eines fremden Namens als<br />
Domainname erweckt, jeweils als Rechtsfrage behandelt (ua<br />
4 Ob 231/03d; 17 Ob 44/08g). Ungeachtet dessen steht es den<br />
Parteien frei, Erfahrungssätze zu behaupten und unter Beweis<br />
zu stellen oder den Beweis der Unrichtigkeit der vom<br />
Obersten Gerichtshof zugrunde gelegten Erfahrungssätze<br />
anzutreten (4 Ob 96/94; 4 Ob 178/97y).<br />
9. Die Beklagte hat behauptet, dass die<br />
beteiligten Verkehrskreise die Domain schladming.com wegen<br />
der Top-Level-Domain .com nicht der Klägerin zuordnen, und<br />
sie hat angeboten, ihre Behauptung durch ein vom Gericht<br />
einzuholendes Sachverständigengutachten zu beweisen. Ihr<br />
Beweisanbot betrifft - wie zu Punkt 7 dargelegt - eine für die<br />
Entscheidung erhebliche Frage; dass das Erstgericht dazu<br />
keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat, begründet einen<br />
(sekundären) Feststellungsmangel. Dieser Mangel muss zur<br />
Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung<br />
der Rechtssache in die erste Instanz führen.<br />
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren<br />
ein Sachverständigengutachten zu der von der Beklagten<br />
behaupteten Verkehrsauffassung einzuholen haben. Ob ein<br />
Sachverständiger aus dem EDV-Bereich und/oder aus dem<br />
10 17 Ob 16/10t<br />
Bereich der Meinungsforschung zu bestellen sein wird, wird<br />
mit den Parteien zu erörtern sein.<br />
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1<br />
zweiter Satz ZPO.<br />
Oberster Gerichtshof,<br />
Wien, am 18. Jänner 2011<br />
Dr. G r i s s<br />
Für die Richtigkeit der Ausfertigung<br />
die Leiterin der Geschäftsabteilung:]]></description>
 <category>IP Recht</category>
<comments>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=40</comments>
 <pubDate>Wed, 09 Mar 2011 17:34:01 +0100</pubDate>
</item><item>
 <title><![CDATA[BGH lässt "rote Briefkästen" in der Nähe der "gelben Post" zu: keine Irreführung]]></title>
 <link>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=39</link>
<description><![CDATA[BGH I ZR 214/07 vom 12. Mai 2010 - Rote Briefkästen<br />
<br />
UWG § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1<br />
<br />
Fehlvorstellungen, die darauf beruhen, dass der Verkehr noch nicht daran ge-wöhnt ist, dass eine Dienstleistung außer von dem früheren Monopolunterneh-men auch von Wettbewerbern angeboten wird, begründen keine relevante Irre-führung i.S. des § 5 UWG.<br />
<br />
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 214/07 - OLG Nürnberg<br />
LG Nürnberg-Fürth<br />
]]></description>
 <category>IP Recht</category>
<comments>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=39</comments>
 <pubDate>Sun, 05 Dec 2010 10:18:06 +0100</pubDate>
</item><item>
 <title><![CDATA[DPMA am 24.12.2010 und am 31.12.2010 geschlossen]]></title>
 <link>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=38</link>
<description><![CDATA[Das Deutsche Patent- und Markenamt ist am 24. und 31. Dezember 2010 (Weihnachten/ Silvester 2010) geschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass an diesen Tagen keine Bareinzahlungen möglich sind. Die Recherchesäle bleiben geschlossen. Die Auskunftsstellen sind nicht besetzt.]]></description>
 <category>IP Recht</category>
<comments>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=38</comments>
 <pubDate>Sun, 05 Dec 2010 10:07:07 +0100</pubDate>
</item><item>
 <title><![CDATA[BGH hebt Verbot einer Berichterstattung über den Rosenball auf]]></title>
 <link>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=37</link>
<description><![CDATA[Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den Rosenball in Monaco, die Charlotte Casiraghi in den Mittelpunkt stellt, auf<br />
<br />
Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten, einem Verlag, herausgegebene Zeitschrift "Bunte" einen Artikel mit dem Titel: "Charlotte, die Party-Prinzessin" und dem Untertitel "Rosenball in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit". Die Klägerin hat in zwei getrennten Rechtsstreitigkeiten die Wortberichterstattung (VI ZR 230/08) und die Bildberichterstattung (VI ZR 190/08) angegriffen. Das Landgericht Berlin hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Teile der Wortberichterstattung sowie die abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen. Die Berufungen der Beklagten zum Kammergericht Berlin hatten keinen Erfolg.Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.<br />
<br />
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. Die Veröffentlichung des Bildes einer Person muss nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23* Kunsturhebergesetz gerechtfertigt sein. Für einen personenbezogenen Wortbericht gilt dieses Schutzkonzept nicht. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet es Schutz nur gegen spezifische Verletzungsformen, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende bzw. ehrverletzende Äußerungen. Ein vom Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz besteht im Bereich der Textberichterstattung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort. Im Übrigen bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt. Danach durfte die Berichterstattung der Beklagten über den Rosenball nicht mit der Erwägung verboten werden, in dem Bericht werde die Klägerin in den Mittelpunkt gestellt. Wer an Veranstaltungen teilnimmt, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse jedenfalls eines Teils des Publikums stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, muss die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenso dulden wie kommentierende und wertende Bemerkungen zu seiner Person, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpfen. So liegt der Fall hier. Hinzu kommt, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Berichterstattung allenfalls geringfügig beeinträchtigt wurde. Ihre Person wird mit durchweg offenbar positiv gemeinten Formulierungen dargestellt. Dabei wird sie als Mittelpunkt einer "jungen Monaco-Society" beschrieben, die mit teuren Kleidern bei öffentlichen Veranstaltungen auftritt, bei Modeschauen von vornherein in der ersten Reihe sitzt und die "Leichtigkeit des Seins" genießt.<br />
<br />
Auch die Veröffentlichung der Fotos war gerechtfertigt. Der Rosenball ist ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne der §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz. Sämtliche Fotos wurden dort gefertigt und zeigen – bis auf ein Porträtfoto – außer der Klägerin mehrere der anwesenden Personen, die in dem begleitenden Text auch zum Teil benannt werden. Ein Informationsinteresse ist zu bejahen. Angesichts des beschriebenen Inhalts des Artikels geht es, auch wenn die Klägerin im Mittelpunkt steht, um eine Darstellung der Lebensweise und des Verhaltens in ihren Gesellschaftskreisen, die eine Leitbild- oder Kontrastfunktion für große Teile der Bevölkerung im Blick hat und auch Anlass zu sozialkritischen Überlegungen geben kann. Dem gegenüber ist das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Veröffentlichung der sie in keiner Weise negativ darstellenden Fotos allenfalls geringfügig tangiert.<br />
<br />
* § 22 Kunsturhebergesetz<br />
<br />
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.<br />
<br />
§ 23 Kunsturhebergesetz<br />
<br />
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:<br />
<br />
1.<br />
<br />
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;<br />
<br />
2.<br />
<br />
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;<br />
<br />
3.<br />
<br />
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;<br />
<br />
4.<br />
<br />
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.<br />
<br />
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.<br />
<br />
Urteile vom 26. Oktober 2010<br />
<br />
VI ZR 190/08<br />
<br />
LG Berlin - 27 O 879/07 – Entscheidung vom 6. Dezember 2007<br />
<br />
KG Berlin - 10 U 273/07 – Entscheidung vom 19. Juni 2008<br />
<br />
und<br />
<br />
VI ZR 230/08<br />
<br />
LG Berlin – 27 O 813/07 – Entscheidung vom 6. Dezember 2007<br />
<br />
KG Berlin - 27 O 813/07 – Entscheidung vom 19. Juni 2008<br />
<br />
Karlsruhe, den 17. November 2010<br />
<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs ]]></description>
 <category>IP Recht</category>
<comments>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=37</comments>
 <pubDate>Wed, 17 Nov 2010 21:47:31 +0100</pubDate>
</item><item>
 <title><![CDATA[BGH - hartplatzhelden.de: Kein ausschliessliches Verwertungsrecht der Filmrechte für Fussballverband]]></title>
 <link>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=36</link>
<description><![CDATA[Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.<br />
<br />
Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse "www.hartplatzhelden.de" ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden.<br />
<br />
Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V., ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.<br />
<br />
Die Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.<br />
<br />
Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG* unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.<br />
<br />
Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09 – Hartplatzhelden<br />
OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 – 2 U 47/08<br />
(CR 2009, 386 = MMR 2009, 395)<br />
LG Stuttgart – Urteil vom 8. Mai 2008 – 41 O 3/08 KfH<br />
(CR 2008, 528 = MMR 2008, 551)<br />
Karlsruhe, den 28. Oktober 2010<br />
<br />
*§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG lautet:<br />
<br />
Unlauter handelt insbesondere, wer<br />
<br />
…<br />
<br />
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er<br />
<br />
…<br />
<br />
b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt <br />
<br />
Quelle: <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/cln_136/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html">Pressemitteilung des BGH</a>]]></description>
 <category>IP Recht</category>
<comments>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=36</comments>
 <pubDate>Thu, 28 Oct 2010 19:56:50 +0200</pubDate>
</item><item>
 <title><![CDATA[Abmahnung ohne Vollmachtsvorlage wirksam]]></title>
 <link>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=35</link>
<description><![CDATA[Der BGH hat mit <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=53743&amp;pos=11&amp;anz=579" target="_blank">Urteil vom 19.05.2010</a> (Az.: I ZR 140/08) den bisherigen Formalstreit, ob einer  Abmahnung eine Originalvollmacht beizulegen  ist,  entschieden. Soweit - wie in der Regel - die  Abmahnung mit einer (vorformulierten) Unterlassungserklärung und damit  dem Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags verbunden wird,  kommt <a title="§ 174 BGB: Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/174.html">§ 174 Abs. 1 BGB</a> nicht zur Anwendung. Die Vorlage einer Originalvollmacht ist laut BGH  in den typischen Abmahnfällen, denen regelmäßig eine  Unterlassungserklärung beiliegt, nicht erforderlich. Die Abmahnung kann  allein wegen des Fehlens einer Anwaltsvollmacht nicht zurückgewiesen werden.<br />
<br />
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 140/08 vom 19. Mai 2010 - Vollmachtsnachweis<br />
<br />
a) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Ab-mahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.<br />
<br />
b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Ge-währleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Ein-klang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.<br />
<br />
c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbe-werbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.<br />
<br />
<!--more--><br />
<br />
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter ...<br />
<br />
für Recht erkannt:<br />
<br />
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.<br />
Von Rechts wegen<br />
Tatbestand:<br />
Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Der Beklagte in-serierte in der Ausgabe 8/2007 der Zeitschrift "Auto-Mobile" zwei gebrauchte Kraftfahrzeuge mit dem Zusatz: "Dieser Preis ist ohne Garantie bzw. Gewähr-leistung".<br />
1<br />
Der Kläger sah in dem Hinweis in den Anzeigen einen Verstoß gegen zwingende Gewährleistungsvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs. Er ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 18. April 2007 wegen eines Wett-bewerbsverstoßes abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 1.023,16 € auf. Dem Schreiben waren eine vorformulierte Unterwerfungserklä-rung und eine anwaltliche Gebührenrechnung über eine 1,3-fache Geschäfts-gebühr nach einem Streitwert von 20.000 € beigefügt.<br />
2<br />
- 3 -<br />
Mit einem an den Bevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben seines Rechtsanwalts vom 27. April 2007 wies der Beklagte die Abmahnung als in der Sache unberechtigt zurück und rügte, dass der Abmahnung keine Voll-machtsurkunde beigefügt war. Zudem gab er eine neu gefasste strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.<br />
3<br />
4<br />
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Zahlung der Gebühren sei-nes Rechtsanwalts ohne Umsatzsteuer in Höhe von 859,80 € nebst Zinsen gel-tend gemacht.<br />
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-gers hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Hamm, Urt. v. 17.7.2008 - 4 U 60/08, juris).<br />
5<br />
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-klagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revisi-on zurückzuweisen.<br />
6<br />
Entscheidungsgründe:<br />
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne von dem Beklagten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Erstattung seiner Abmahnkosten ver-langen. Zur Begründung hat es ausgeführt:<br />
7<br />
Mit dem beanstandeten Hinweis verstoße der Beklagte gegen § 475 BGB. Nach diesen Vorschriften könnten bei dem in Rede stehenden Ver-brauchsgüterkauf die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften nicht abbe-dungen werden. § 475 BGB diene dem Verbraucherschutz und stelle deshalb<br />
8<br />
- 4 -<br />
eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Abmahnkosten seien auch der Höhe nach angemessen.<br />
9<br />
Die Abmahnung sei nicht deshalb unwirksam, weil ihr keine Vollmachts-urkunde beigefügt gewesen sei. Die für einseitige Rechtsgeschäfte geltende Vorschrift des § 174 BGB sei auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar. Diese entfalte keine rechtsgestaltende Wirkung gegenüber dem Abgemahnten.<br />
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Ab-mahnkosten in Höhe von 859,80 € aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die anwaltli-che Abmahnung des Klägers vom 18. April 2007 war wirksam und berechtigt.<br />
10<br />
1. Der Wirksamkeit der Abmahnung steht nicht entgegen, dass dem an-waltlichen Abmahnschreiben keine Vollmacht des Klägers beigefügt war und der Beklagte die Abmahnung deshalb zurückgewiesen hat. Allerdings ist nach § 174 Satz 1 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter ei-nem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.<br />
11<br />
a) Die Frage, ob § 174 Satz 1 BGB auf die wettbewerbsrechtliche Ab-mahnung zur Anwendung kommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstrit-ten.<br />
12<br />
Teilweise wird eine entsprechende Anwendung des § 174 Satz 1 BGB generell mit der Begründung bejaht, es handele sich bei der Abmahnung um eine geschäftsähnliche Handlung, die ein gesetzliches Schuldverhältnis konkre-tisiere und Rechtsfolgen auslöse (vgl. OLG Nürnberg WRP 1991, 522, 523;<br />
13<br />
- 5 -<br />
OLG Dresden NJWE-WettbR 1999, 140, 141; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2001, 286 und ZUM-RD 2007, 579; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 12 Rdn. 11; Schwippert in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbe-werbsrechts, 4. Aufl., § 84 Rdn. 14). Die insbesondere im Schrifttum ganz ü-berwiegend vertretene Gegenauffassung verneint die Anwendung des § 174 Satz 1 BGB, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags verbunden ist, weil die Abmahnung in diesem Fall auf den Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gerichtet ist und kein Anlass zu einer Anwendung des § 174 Satz 1 BGB besteht (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 370, 371; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 1 Rdn. 108; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 1.27; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 10 f.; Harte/Henning/Brüning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 31; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 12 UWG Rdn. 21; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 6) oder weil die Abmahnung als bloßer Realakt angesehen wird (vgl. OLG Köln WRP 1985, 360, 361; OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1323; OLG Frankfurt OLG-Rep 2001, 270).<br />
b) Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach § 174 Satz 1 BGB auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung nicht an-wendbar ist.<br />
14<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Tz. 18 = WRP 2010, 649 - Testfundstelle). Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar (vgl. Staudinger/Schilken, BGB [2009], § 174 Rdn. 2; Jauernig, BGB 13. Aufl., § 174 Rdn. 1). Es besteht<br />
15<br />
- 6 -<br />
auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Gläubigers in eine ge-schäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf erstere die Be-stimmung des § 174 Satz 1 BGB anzuwenden. Nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Ver-treters nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Dem trägt § 174 Satz 1 BGB da-durch Rechnung, dass der Erklärungsempfänger die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines von einem Vertreter ohne Vollmachtsvorlage vorgenomme-nen einseitigen Rechtsgeschäfts durch dessen Zurückweisung beseitigen kann. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Falle eines mit einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags nicht. Die Abmahnung dient dazu, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Tz. 11 = WRP 2009, 441 - pcb). Der Zweck der Abmahnung wird erreicht, weil der Schuldner das Ange-bot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags annehmen kann, wenn er die Abmahnung in der Sache als berechtigt ansieht. In diesem Fall kommt der Un-terwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, wenn der Vertreter über Ver-tretungsmacht verfügte. Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmi-gung auffordern. In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungs-macht des Vertreters hat, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen (vgl. OLG Stuttgart NJWE-WettbR 2000, 125; Ahrens/Deutsch aaO Kap. 1 Rdn. 109; Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 11; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 1.28; Teplitzky aaO Kap. 41 Rdn. 6a; Heinz/Stillner, WRP 1993, 379, 381).<br />
2. Die Abmahnung des Klägers war berechtigt i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch<br />
16<br />
- 7 -<br />
zugrunde liegt und wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502 Tz. 11 - pcb; Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Tz. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee).<br />
17<br />
a) Für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 13 = WRP 2009, 1229 - Geld-zurück-Garantie II, m.w.N.). Die Frage, ob dem Kläger gegen den Beklagten bei der Abmahnung am 18. April 2007 ein Unterlassungsanspruch wegen der bean-standeten Anzeigen zustand, beurteilt sich nach dem zu diesem Zeitpunkt gel-tenden UWG 2004. Die Abmahnung erfolgte noch vor Ablauf der Frist zur Um-setzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken am 12. Juni 2007. Die Richtlinie hat daher auf die Auslegung der Vorschriften des UWG 2004 keinen Einfluss.<br />
b) Dem Kläger stand zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungs-anspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der in den Werbeanzeigen des Beklagten angekündigte vertragliche Gewährleistungsausschluss der Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwiderläuft und ein entsprechender Verstoß als eine unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unzulässig ist.<br />
18<br />
aa) Nach § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt § 475 BGB, wenn ein Verbrau-cher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (Verbrauchsgüter-kauf). Die Werbeanzeigen des Beklagten richteten sich auch an Verbraucher. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Anzei-gen auf Abschluss von Verbrauchsgüterkäufen zielten.<br />
19<br />
- 8 -<br />
Der angekündigte Gewährleistungsausschluss ist auf eine Vereinbarung gerichtet, die nach § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB unzulässig ist. Danach kann sich der Unternehmer nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch die Rechte des Käufers aus § 437 BGB bei Mängeln der Sache ausgeschlossen sind.<br />
20<br />
21<br />
bb) Die Anzeigen mit der Klausel über den Gewährleistungsausschluss sind auf den Absatz der Kraftfahrzeuge des Beklagten gerichtet; sie sind Wett-bewerbshandlungen i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass § 475 Abs. 1 BGB die Unabdingbarkeit von Ge-währleistungsvorschriften regelt, die in erster Linie die Abwicklung bereits ge-schlossener Verträge betreffen. Die Vereinbarung eines Gewährleistungsaus-schlusses ist geeignet, dem Unternehmer Kosten zu ersparen, indem er Verbraucher durch einen - wenn auch nicht durchsetzbaren - Gewährleistungs-ausschluss davon abhält, seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Der Unternehmer kann dadurch in die Lage versetzt werden, günstigere Preise zu kalkulieren. Die angegriffene Klausel ist deshalb geeignet, den Absatz der Waren des Beklagten zu fördern.<br />
cc) Die Bestimmung des § 475 Abs. 1 BGB zählt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Ob Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Klauselverbote enthalten, zu den Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG zu zählen sind, ist zwar umstritten. Im Vordergrund der Erörterung steht die Frage der Unlauterkeit der Verwendung Allgemeiner Ge-schäftsbedingungen, die einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand-halten. Die Überlegungen gelten aber auch für § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ent-sprechend (vgl. zum Meinungsstand BGH, Urt. v. 31.3.2010 - I ZR 34/08 Tz. 26 ff. - Gewährleistungsausschluss im Internet).<br />
22<br />
- 9 -<br />
Die Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Ga-rantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171, S. 12) um. Die Vorschriften der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dienen neben der Stärkung des Vertrauens der Verbraucher und der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus dem Abbau von Wettbewerbsverzerrungen und der besseren Nutzung der Vorzüge des Binnenmarkts und der neuen Fernkommunikationstechniken (Erwägungs-gründe 1 und 3 bis 5). Diesen Zwecken dient auch § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Vorschrift hat daher auch eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezoge-ne Schutzfunktion.<br />
23<br />
dd) Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG ist nicht wegen eines Vor-rangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zuwiderhandelt. Anspruchsbe-rechtigt sind nach § 3 Abs. 1 UKlaG näher bestimmte Einrichtungen, Verbände oder Kammern, nicht dagegen Mitbewerber des in Anspruch genommenen Un-ternehmens. Eine ausdrückliche Vorrangregelung lässt sich aber weder dem Unterlassungsklagengesetz noch dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-werb entnehmen. Das Unterlassungsklagengesetz stellt kein in sich geschlos-senes Rechtsschutzsystem dar. Aus ihm ergibt sich auch nichts dafür, dass Mitbewerber von der Bekämpfung von Verstößen gegen Verbraucherschutzge-setze, die im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen stehen, ausgeschlos-sen sein sollen (vgl. BGH, Urt. v. 31.3.2010 - I ZR 34/08 Tz. 31 - Gewährleis-tungsausschluss im Internet; OLG Jena GRUR-RR 2006, 283; KG GRUR-RR 2007, 291, 292; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.17; ders., NJW 2008, 177, 178; Fezer/Götting aaO § 4-11 Rdn. 159; MünchKomm.UWG/Schaf-<br />
24<br />
- 10 -<br />
fert, § 4 Nr. 11 Rdn. 30; Woitkewitsch, GRUR-RR 2007, 257, 258; a.A. OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 287, 288).<br />
25<br />
ee) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob aufgrund der in Rede stehenden Anzeigen ein Verbraucher einen Kaufvertrag mit dem Beklagten geschlossen hat, der die in der Anzeige aufgeführte Klausel über den Ausschluss der Gewährleistung zum Gegenstand hat. Dies ist jedoch unschädlich. Im Streitfall bestand aufgrund Erstbegehungsgefahr ein vorbeu-gender Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG. Aus den fragli-chen Werbeanzeigen ergaben sich greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in naher Zukunft Kaufverträge entgegen § 475 Abs. 1 Satz 1, § 437 BGB mit einer entsprechenden Klausel über den Gewährleistungsaus-schluss abschließen würde.<br />
3. Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Der Kläger kann Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen und erforderlichen Auf-wendungen verlangen. Dazu gehören die durch die Einschaltung eines Rechts-anwalts entstandenen Gebühren und Auslagen. Die Verfolgung von Wettbe-werbsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmers, für die er eine eigene Organisation vorhalten muss (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR 2008, 928 Tz. 15 = WRP 2008, 1188 - Abmahnkosten-ersatz).<br />
26<br />
a) Die Höhe der Anwaltskosten bemisst sich nach Nr. 2300 RVG VV. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Rechtsanwalts-gebühr der Nr. 2400 RVG VV entnommen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich auf den Tatbestand der Nr. 2400 RVG VV a.F. abgestellt, der aufgrund der Än-derung durch Art. 5 Abs. 1 Nr. 4 lit. b des Kostenrechtsmodernisierungsgeset-<br />
27<br />
- 11 -<br />
zes mit Wirkung ab 1. Juli 2006 in Nr. 2300 RVG VV angeführt ist (BGBl. I 2004, S. 847 f.).<br />
28<br />
Anders als die Revision meint, ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei ei-ner Abmahnung nicht auf eine außergerichtliche Beratung i.S. des § 34 Abs. 1 RVG beschränkt. Eine Beratung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Informationsaustausch mit dem Auf-traggeber erschöpft. Dagegen entsteht die Geschäftsgebühr für die außerge-richtliche Vertretung nach Nr. 2300 RVG VV, wenn der Auftrag darauf gerichtet ist, dass der Rechtsanwalt nach außen tätig wird (vgl. Hartmann, Kostengeset-ze, 40. Aufl., § 34 RVG Rdn. 1; Teubel/Winkler in Mayer/Kroiß, Rechtsanwalts-vergütungsgesetz, 4. Aufl., § 34 Rdn. 27).<br />
b) Innerhalb des nach Nr. 2300 RVG VV bestehenden Rahmens einer 0,5 bis 2,5-fachen Gebühr verlangt der Kläger den Ersatz einer 1,3-fachen Ge-bühr, die der Rechnung seines Rechtsanwalts zugrundeliegt. Das Berufungsge-richt hat die 1,3-fache Gebühr nicht als unbillig erachtet. Das hält der revisions-rechtlichen Nachprüfung stand.<br />
29<br />
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach nä-herer Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach billigem Ermessen. In durch-schnittlichen Fällen ist die in der Bemerkung zu Nr. 2300 RVG VV angeführte 1,3-fache Gebühr die Regelgebühr (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Tz. 8; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 15/1971, S. 207 zu Nr. 2400 RVG VV).<br />
30<br />
Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist in einem durchschnittli-chen Fall nicht von einer unter dem Regelsatz liegenden 1,3-fachen Gebühr<br />
31<br />
- 12 -<br />
auszugehen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 1.94; Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 71; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 33). Anhaltspunkte für eine den Regelsatz unterschreitende Gebühr hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind vorliegend auch nicht ersicht-lich.<br />
32<br />
c) Der der Kostenrechnung für die Abmahnung zugrunde liegende Ge-schäftswert von 20.000 € ist angemessen. Gegen diesen Ansatz erinnert die Revision auch nichts.<br />
4. Der Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs. 3, § 288 Abs. 1 BGB.<br />
33<br />
- 13 -<br />
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.]]></description>
 <category>IP Recht</category>
<comments>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=35</comments>
 <pubDate>Wed, 27 Oct 2010 20:10:20 +0200</pubDate>
</item><item>
 <title><![CDATA[Nach dem DPMA bleiben die Anmeldezahlen für Schutzrechte stabil]]></title>
 <link>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=34</link>
<description><![CDATA[Anmeldezahlen auf hohem Niveau stabil<br />
Nach dem Abklingen der Finanz- und Wirtschaftskrise stabilisieren sich die Anmeldeaktivitäten für gewerbliche Schutzrechte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Bei Patenten, Marken und Gebrauchsmustern erwartet das DPMA Anmeldezahlen auf dem hohen Niveau von 2009. Beim Designschutz (Geschmacksmuster) steigen die Zahlen erfreulicherweise leicht an.<br />
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"Patentanmeldungen reagieren eher zeitversetzt auf konjunkturelle Entwicklungen. Nach dieser Regel war zu erwarten, dass die Anmeldezahlen im Jahr 2010 fallen. Die stabilen Zahlen in den ersten neun Monaten dieses Jahres zeigen, dass viele Firmen gerade in der Krise weiter auf Innovation gesetzt und dadurch die krisenbedingten Herausforderungen gut gemeistert haben. Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat bei den Unternehmen und Einzelanmeldern mit Sitz in Deutschland nicht zu Einbrüchen geführt." sagte Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA, am 26. Oktober 2010 aus Anlass der Eröffnung der Erfindermesse iENA in Nürnberg.<br />
Mehr als die Hälfte der Patentanmeldungen kommt von Großunternehmen - von Einzelerfindern stammen knapp 10 %.<br />
Unterstützung für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) und Einzelerfinder<br />
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"KMU und Einzelerfinder sind genauso wie große Unternehmen von Produkt- und Markenpiraterie betroffen. Nur gewerbliche Schutzrechte bieten in dieser Situation effektiven Schutz. Das DPMA verfolgt deshalb seit Jahren das Ziel, KMU und Einzelerfinder von der Wichtigkeit gewerblicher Schutzrechte zu überzeugen und sie bei deren Anmeldung zu unterstützen." sagte Rudloff-Schäffer.<br />
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Hilfe gibt es hauptsächlich durch die Auskunftsstellen des DPMA in München, Jena und Berlin, die bei der Antragstellung zu gewerblichen Schutzrechten unterstützen und Auskünfte erteilen. Ergänzend stehen im Internet unter www.dpma.de umfassende Informationen sowie Datenbanken zu allen Schutzrechten für Recherchezwecke zur Verfügung. Das DPMA ist bundesweit auch auf den wichtigsten Messen mit Informationsständen präsent.<br />
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Auf regionaler Ebene betreuen 23 Patentinformationszentren die Erfinder und KMU vor Ort. Das DPMA kooperiert umfassend mit diesen Zentren und baut seine Unterstützungsleistungen kontinuierlich aus. Geplant ist auch die verstärkte Zusammenarbeit mit dem Projekt SIGNO des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie mit den Industrie- und Handelskammern in den Regionen. Das Netzwerk der SIGNO-Partner bietet verschiedene Förderangebote rund um den Innovationsprozess.<br />
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 <category>IP Recht</category>
<comments>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=34</comments>
 <pubDate>Wed, 27 Oct 2010 19:46:16 +0200</pubDate>
</item><item>
 <title><![CDATA[An order of a competent national court prohibiting an infringer from continuing to use a registered Community trade mark has, in principle, effect in the EC]]></title>
 <link>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=31</link>
<description><![CDATA[The Community trade mark regulation1 provides for a uniform intellectual property right effective throughout the entire area of the European Union and, for the purposes of protecting that right, establishes a two-tier system of specialised jurisdiction. On the one hand, the Office for Harmonisation in the Internal Market (OHIM), from whose decisions an appeal may lie to the General Court and, ultimately, the Court of Justice, decides disputes between private parties and the administration responsible for registering Community trade marks. On the other hand, the ‘Community trade mark courts’, a limited number of national courts of first and second instance designated by each Member State, decide disputes between private parties. In the context of that system, the national courts act as special courts of the European Union.In accordance with the Regulation, where Community trade mark courts find infringement or threatened infringement of a Community trade mark, they are to issue an order prohibiting the infringer from proceeding with the acts which infringed or would infringe the Community trade mark. They may also take such measures in accordance with their national law as are aimed at ensuring that that prohibition is complied with.<br />
Chronopost SA is the proprietor of the French and Community trade marks ‘WEBSHIPPING’ relating, in particular, to services for the collection and delivery of mail. After those marks had been registered, DHL Express (France) SAS used the same word to designate an express mail management service accessible principally via the internet. In 2007, the Tribunal de Grande Instance de Paris (Regional Court, Paris), acting as a Community trade mark court, declared that there had been trade-mark infringement, prohibited DHL from proceeding with the acts constituting the infringement, and imposed a periodic penalty payment on it, that is to say, a financial penalty should it fail to comply with the prohibition.<br />
At last instance, DHL brought an appeal in cassation before the Cour de Cassation (Court of Cassation, France). Chronopost, for its part, lodged a cross-appeal contesting the fact that the effects of the prohibition and the periodic penalty payment had been limited to French territory. In that context, the Cour de Cassation made a reference to the Court of Justice for a preliminary ruling in order to ascertain, in essence, the territorial scope of the prohibition issued by a Community trade mark court and of the coercive measures adopted in order to ensure that that prohibition is complied with.<br />
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Source: <a href="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-10/cp100100en.pdf">http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-10/cp100100en.pdf</a><br />
]]></description>
 <category>IP Recht</category>
<comments>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=31</comments>
 <pubDate>Fri, 08 Oct 2010 19:36:33 +0200</pubDate>
</item><item>
 <title><![CDATA[Fast 80 % aller Innovationen auf dem Gebiet der sauberen Energietechnologien kommen aus den sechs Ländern Japan, USA, Deutschland, Korea, Frankreich und GB]]></title>
 <link>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=30</link>
<description><![CDATA[Dies ist eines der Ergebnisse einer Studie auf der Basis von Patentdaten über die globale Entwick­lung und Verbreitung dieser Technologien, die das Europäische Patent­amt (EPA), das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und das Inter­nationale Zentrum für Handel und nachhaltige Entwicklung (ICTSD) gemeinsam durch­geführt haben.<br />
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Rund 400 000 Patentdokumente, die aus einem internationalen Bestand von 60 Millionen herausgefiltert wurden, bilden die Grundlage der Studie, die sich mit der Bedeutung von Patentschutz für die weltweite Verbreitung von Energietechnologien wie fotovoltaische Solar­energie, Geothermie, Windenergie und CO2-Abscheidung befasst. Im Rahmen der Studie wurde auch zum ersten Mal eine aufschluss­reiche Umfrage zu den Lizenzpraktiken der Technologieinhaber auf diesem Gebiet durchgeführt. <br />
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Quelle: <a href="http://www.epo.org/topics/news/2010/20100930_de.html">Europäisches Patentamt</a>]]></description>
 <category>Patentrecht</category>
<comments>http://www.ipblog.deindex.php?itemid=30</comments>
 <pubDate>Thu, 07 Oct 2010 21:32:31 +0200</pubDate>
</item>
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